§ 85a ZVG: Die 5/10-Grenze einfach erklärt
Stand: 29. September 2026 · Gesetzestext § 85a ZVG
Voraussetzungen
- Es ist ein erster Termin: Nach einer Versagung wegen § 85a oder § 74a ZVG gilt die Grenze im neuen Termin nicht mehr (§ 85a Abs. 2 ZVG).
- Maßgeblich ist das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben – nicht das Bargebot allein.
- Bezugsgröße ist der vom Vollstreckungsgericht festgesetzte Verkehrswert (§ 74a Abs. 5 ZVG).
Folge: neuer Termin von Amts wegen
Die Versagung beendet das Verfahren nicht. Nach § 85a Abs. 2 ZVG gilt § 74a Abs. 3 ZVG entsprechend: Das Gericht bestimmt von Amts wegen einen neuen Termin, in der Regel frühestens drei und höchstens sechs Monate später. In diesem Termin darf der Zuschlag weder nach § 85a Abs. 1 noch nach § 74a Abs. 1 ZVG versagt werden – es gilt dann nur noch das geringste Gebot.
Ausnahme: Gebot eines Berechtigten (§ 85a Abs. 3 ZVG)
Bietet ein Berechtigter selbst, etwa die Bank mit einer Grundschuld am Objekt, wird der Zuschlag nicht nach Abs. 1 versagt, wenn sein Gebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem er bei der Erlösverteilung ausfallen würde, die Hälfte des Verkehrswerts erreicht. Hintergrund ist § 114a ZVG: Erhält ein Berechtigter den Zuschlag zu einem Gebot unter 7/10 des Verkehrswerts, gilt er auch insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze gedeckt wäre.
Unterschied zur 7/10-Grenze
§ 85a ZVG schützt vor allem den Schuldner und wird vom Gericht selbst geprüft. § 74a ZVG schützt den ungedeckten Gläubiger und greift nur auf dessen Antrag. Zwischen 50 % und 70 % des Verkehrswerts hängt der Zuschlag im ersten Termin deshalb davon ab, ob ein Antragsberechtigter die Versagung beantragt.
Beispiel: Wann die 5/10-Grenze erreicht ist
Vereinfachte Annahmen: festgesetzter Verkehrswert 200.000 €, erster Termin. Nach den Versteigerungsbedingungen bleibt ein Wohnrecht bestehen, dessen Kapitalwert das Gericht mit 10.000 € ansetzt.
| 5/10-Grenze | 100.000 € |
|---|---|
| Bargebot A: 85.000 € + 10.000 € Wohnrecht | 95.000 € – Zuschlag wird versagt |
| Bargebot B: 92.000 € + 10.000 € Wohnrecht | 102.000 € – Grenze erreicht |
Bei Gebot A versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen und setzt einen neuen Termin an. Bei Gebot B ist die 5/10-Grenze erreicht; weil es unter 140.000 € (7/10) liegt, könnte ein ungedeckter Berechtigter aber noch die Versagung nach § 74a ZVG beantragen.
Häufige Fragen zu § 85a ZVG
Was ist die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG?
Erreicht das Meistgebot im ersten Termin einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag versagen. Das geschieht von Amts wegen, ein Antrag ist nicht nötig.
Was passiert, wenn die 5/10-Grenze nicht erreicht wird?
Das Gericht versagt den Zuschlag und bestimmt von Amts wegen einen neuen Termin (§ 85a Abs. 2 i. V. m. § 74a Abs. 3 ZVG). Im neuen Termin gelten weder die 5/10- noch die 7/10-Grenze.
Zählt bei der 5/10-Grenze nur das Bargebot?
Nein. Maßgeblich ist das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, etwa eines Wohnrechts. Ein niedriges Bargebot kann die Grenze deshalb trotzdem erreichen.
Gilt § 85a ZVG, wenn die Bank selbst mitbietet?
Nur eingeschränkt. Nach § 85a Abs. 3 ZVG wird der Zuschlag nicht versagt, wenn das Gebot des Berechtigten zusammen mit seinem voraussichtlichen Ausfall bei der Erlösverteilung die Hälfte des Verkehrswerts erreicht.
Weiterlesen
- § 74a ZVG: 7/10-Grenze
- § 10 ZVG: Rangklassen
- Wertgrenzen 5/10 und 7/10 ausführlich erklärt
- Ersttermin oder Zweittermin?
- Nebenkostenrechner: Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer, Zinsen
Weitere Paragrafen: § 10 ZVG (Rangklassen) · § 74a ZVG (7/10-Grenze) · § 180 ZVG (Teilungsversteigerung) · Alle Begriffe im Glossar
Aktuelle Termine mit Verkehrswert und Terminart ansehen
Hinweis: Dieser Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.
