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§ 180 ZVG: Teilungsversteigerung einfach erklärt

Stand: 29. September 2026 · Gesetzestext § 180 ZVG

Wer die Teilungsversteigerung beantragen kann

Den Antrag kann jeder Miteigentümer oder Miterbe stellen, der die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Der Antragsteller muss grundsätzlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein (§ 181 Abs. 2 ZVG).

Einstweilige Einstellung auf Antrag eines Miteigentümers

  • § 180 Abs. 2 ZVG: Einstellung für längstens sechs Monate, wenn sie bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint; einmal wiederholbar.
  • § 180 Abs. 3 ZVG: Betreibt ein Ehegatte oder früherer Ehegatte die Versteigerung und ist die ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes abzuwenden, ist das Verfahren auf Antrag einzustellen; die Einstellung ist wiederholbar.
  • § 180 Abs. 4 ZVG: Einstellungen nach Abs. 3 dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

Worauf Bieter achten sollten

Ins geringste Gebot werden die Rechte aufgenommen, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, sowie alle Rechte, die ihnen vorgehen oder gleichstehen (§ 182 Abs. 1 ZVG). Eine auf dem ganzen Grundstück eingetragene Grundschuld bleibt deshalb häufig bestehen und geht auf den Ersteher über. Wirtschaftlich zahlen Sie dann Bargebot plus bestehen bleibende Belastung – prüfen Sie die Versteigerungsbedingungen besonders genau.

Die 5/10-Grenze des § 85a ZVG gilt über § 180 Abs. 1 ZVG auch in der Teilungsversteigerung. Ob ein Antrag nach § 74a ZVG in Betracht kommt, hängt davon ab, ob im konkreten Verfahren ein antragsberechtigter Gläubiger vorhanden ist. Miteigentümer dürfen selbst mitbieten.

Beispiel: Erbengemeinschaft aus drei Geschwistern

Vereinfachte Annahmen: Drei Geschwister erben ein Haus, festgesetzter Verkehrswert 300.000 €. Auf dem ganzen Grundstück lastet eine Grundschuld über 50.000 €, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibt. Eine Schwester beantragt die Teilungsversteigerung. Das Meistgebot (Bargebot) beträgt 210.000 €.

Bargebot210.000 €
Bestehen bleibende Grundschuld50.000 €
Maßgeblich für die 5/10-Grenze260.000 € – Grenze von 150.000 € erreicht

Der Ersteher zahlt 210.000 € bar und übernimmt die Grundschuld über 50.000 €. Der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten steht der Erbengemeinschaft zu; einigen sich die Geschwister nicht über die Aufteilung, wird der Betrag in der Regel hinterlegt, bis die Verteilung geklärt ist.

Häufige Fragen zu § 180 ZVG

Was ist eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG?

Eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, etwa einer Erbengemeinschaft oder des gemeinsamen Eigentums getrennter Ehepartner. Das Grundstück wird versteigert und der Erlös tritt an die Stelle des gemeinsamen Eigentums.

Braucht man für die Teilungsversteigerung einen Titel?

Nein. Nach § 181 Abs. 1 ZVG ist ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich. Der Antragsteller muss grundsätzlich als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein.

Kann ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung aufhalten?

Ja, zeitweise. Nach § 180 Abs. 2 ZVG kann das Verfahren auf Antrag für bis zu sechs Monate eingestellt werden, einmal wiederholbar. Zum Schutz eines gemeinschaftlichen Kindes getrennter Ehegatten sind nach § 180 Abs. 3 und 4 ZVG Einstellungen von insgesamt bis zu fünf Jahren möglich.

Bleiben Grundschulden bei der Teilungsversteigerung bestehen?

Häufig ja. Rechte, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, kommen ins geringste Gebot (§ 182 Abs. 1 ZVG) und bleiben bestehen. Eine Grundschuld auf dem ganzen Grundstück übernimmt dann der Ersteher zusätzlich zum Bargebot.

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Weitere Paragrafen: § 10 ZVG (Rangklassen) · § 74a ZVG (7/10-Grenze) · § 85a ZVG (5/10-Grenze) · Alle Begriffe im Glossar

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Hinweis: Dieser Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.