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§ 10 ZVG: Rangordnung und Rangklassen in der Zwangsversteigerung

Stand: 29. September 2026 · Gesetzestext § 10 ZVG

Die Rangklassen nach § 10 Abs. 1 ZVG

  • Klasse 1: Ausgaben eines Gläubigers, der die Zwangsverwaltung betreibt, zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks.
  • Klasse 1a: Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, die Kosten für die Feststellung mitversteigerter beweglicher Gegenstände.
  • Klasse 2: Bei Wohnungseigentum die Hausgeldansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – laufende Beträge und Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren, insgesamt höchstens 5 % des festgesetzten Verkehrswerts.
  • Klasse 3: Öffentliche Lasten des Grundstücks, etwa die Grundsteuer. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt das Vorrecht nur für laufende Beträge und Rückstände aus den letzten zwei Jahren.
  • Klasse 4: Rechte am Grundstück wie Grundschulden, Hypotheken, Reallasten oder Dienstbarkeiten, soweit sie dem Gläubiger gegenüber nicht wegen der Beschlagnahme unwirksam sind. Wiederkehrende Leistungen wie Zinsen zählen hier nur laufend und für die letzten zwei Jahre.
  • Klasse 5: Der Anspruch des betreibenden Gläubigers, soweit er nicht in einer vorhergehenden Klasse steht – typischerweise ein persönlicher Gläubiger ohne eingetragenes Recht, der die Beschlagnahme erwirkt hat.
  • Klasse 6: Ansprüche der Klasse 4, die dem Gläubiger gegenüber infolge der Beschlagnahme unwirksam sind.
  • Klasse 7: Ältere Rückstände der Klasse 3.
  • Klasse 8: Ältere Rückstände der Klasse 4.

Rang innerhalb einer Klasse

Stehen mehrere Ansprüche in derselben Klasse, werden sie bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge befriedigt (§ 10 Abs. 1 ZVG). Für Rechte der Klassen 4, 6 und 8 entscheidet das Rangverhältnis der Rechte untereinander (§ 11 Abs. 1 ZVG) – bei Grundschulden also in der Regel die Reihenfolge in Abteilung III des Grundbuchs.

Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung, die auf die Befriedigung aus dem Grundstück zielen, teilen den Rang des jeweiligen Anspruchs (§ 10 Abs. 2 ZVG).

Warum die Rangklassen für Bieter wichtig sind

In das geringste Gebot werden nur die Rechte aufgenommen, die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehen (§ 44 ZVG). Soweit sie nicht bar zu zahlen sind, bleiben diese Rechte bestehen und gehen auf den Ersteher über (§ 52 ZVG). Aus welcher Rangklasse der Gläubiger das Verfahren betreibt, entscheidet also mit darüber, welche Belastungen Sie mit dem Zuschlag übernehmen.

Praktisch wichtig ist Klasse 2: Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Hausgeldrückständen aus dieser Klasse, gehen ihr die Grundschulden der Klasse 4 nach. Sie fallen dann nicht in das geringste Gebot und erlöschen mit dem Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG). Welche Rechte im konkreten Verfahren bestehen bleiben, steht in den Versteigerungsbedingungen, die das Gericht im Termin bekannt gibt.

Beispiel: Erlösverteilung bei einer Eigentumswohnung

Vereinfachte Annahmen: festgesetzter Verkehrswert 150.000 €. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betreibt das Verfahren wegen 4.000 € Hausgeldrückständen aus Rangklasse 2 (Höchstgrenze 5 % = 7.500 €; die Mindesthöhe für die Vollstreckung aus Klasse 2 nach § 10 Abs. 3 ZVG sei erreicht). Die Gemeinde fordert 600 € Grundsteuer, die Bank hat eine Grundschuld über 110.000 €. Weil die Gemeinschaft aus Klasse 2 betreibt, bleibt die Grundschuld nicht bestehen. Das Meistgebot beträgt 90.000 €, die Verfahrenskosten werden mit 2.500 € angenommen. Zinsen sind weggelassen.

Verfahrenskosten (vorweg, § 109 ZVG)2.500 € – verbleiben 87.500 €
Klasse 2: Hausgeld der Gemeinschaft4.000 € – verbleiben 83.500 €
Klasse 3: Grundsteuer der Gemeinde600 € – verbleiben 82.900 €
Klasse 4: Grundschuld der Bank82.900 € – Ausfall 27.100 €

Die Bank fällt mit 27.100 € aus, obwohl ihre Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist – Hausgeld und Grundsteuer gehen ihr nach § 10 ZVG vor. Der Ersteher übernimmt die Grundschuld nicht, weil sie erloschen ist.

Häufige Fragen zu § 10 ZVG

Was regelt § 10 ZVG?

§ 10 ZVG legt die Rangordnung fest, in der Ansprüche aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden. Es gibt die Rangklassen 1 bis 8 (mit Klasse 1a); eine nachrangige Klasse erhält erst etwas, wenn alle vorrangigen Klassen vollständig bedient sind. Die Verfahrenskosten werden vorweg entnommen (§ 109 ZVG).

In welcher Rangklasse steht das Hausgeld?

Hausgeldansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehen in Rangklasse 2 – laufende Beträge und Rückstände aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren, begrenzt auf 5 % des festgesetzten Verkehrswerts. Sie gehen damit Grundschulden und Hypotheken in Klasse 4 vor.

In welcher Rangklasse stehen Grundschulden?

Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte am Grundstück stehen in Rangklasse 4. Untereinander gilt ihr Rangverhältnis im Grundbuch (§ 11 Abs. 1 ZVG). Ältere Zinsrückstände rutschen in Rangklasse 8.

Was bedeutet die Rangklasse für Bieter?

Ins geringste Gebot kommen nur Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen (§ 44 ZVG); sie bleiben bestehen und gehen auf den Ersteher über (§ 52 ZVG). Betreibt ein Gläubiger aus einer hohen Rangklasse, etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus Klasse 2, erlöschen nachrangige Grundschulden mit dem Zuschlag.

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Weitere Paragrafen: § 74a ZVG (7/10-Grenze) · § 85a ZVG (5/10-Grenze) · § 180 ZVG (Teilungsversteigerung) · Alle Begriffe im Glossar

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Hinweis: Dieser Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.